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| | | Die gesellschaftlichen Erwartungen an Umgang und Nutzung unserer natürlichen Ressourcen haben sich geändert. Es gibt einen breiten Konsens darüber, dass Flora und Fauna in ihrer Gesamtheit besonders schützenswerte Ressourcen sind. Damit ändert sich auch die Erwartung an die Jagd. Sie muss heute ein wesentlicher Bestandteil eines umfassenden Naturerhaltungskonzeptes sein, das sich in die nationale Nachhaltigkeitsstrategie einfügt.
Das derzeitige Bundesjagdgesetz entspricht nicht mehr diesen modernen Anforderungen. Wir brauchen daher eine Novellierung des Bundesjagdgesetzes.
Unser Leitbild lautet: Wir wollen eine Jagd, welche die Natur und die Tiere, die in ihr leben, als besonders sensible Ökosysteme pflegt.
Im Jagdrecht einiger Bundesländer sind bereits Elemente nachhaltiger Jagd verankert: In vielen Jagdbezirken wird die Jagd nach den Erfordernissen des Natur- und Tierschutzes im Sinne einer naturnahen Waldwirtschaft erfolgreich praktiziert. Jetzt geht es darum, diese Bestrebungen in einer Novelle des Bundesjagdgesetzes festzuschreiben, um bundesweit gleich hohe Standards zu gewährleisten.
Besonderes Augenmerk richtet sich dabei vor allem auf - die natürlichen Lebensräume des heimischen Wildes (FIächenverlust, Zerschneidung, Beunruhigung), - das Bewusstsein, dass Wildbestände und eine naturnahe Waldwirtschaft in einer ausgewogenen, naturangepassten Balance zu einander stehen müssen, - die international weiterentwickelten Natur- und Artenschutzabkommen und - die gesellschaftlichen Erwartungen an Umgang und Nutzung unserer Natur, insbesondere mit Blick auf den Arten- und Tierschutz.
Daraus ergibt sich, dass wir im Bundesjagdgesetz neben einer zeitgemäßen Zielbestimmung des Gesetzes Regelungen treffen, die festlegen, was Grundbesitzer und Jäger zur Lebensraumerhaltung und -verbesserung beitragen können.
Ziel der Gesetzesnovelle ist es also, die Jagd im umfassenden Sinn am Prinzip der Nachhaltigkeit auszurichten und sie dadurch zu einem Teil der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie zu machen.
Die Gesetzesnovelle soll zur Entflechtung von Landes- und Bundeskompetenzen beitragen. Deshalb regeln wir mit der geplanten Novelle nur noch die notwendigen Kembereiche auf Bundesebene. Dies dient gleichzeitig dem gewünschten Abbau von Bürokratie.
Hand in Hand mit der Novelle wird das Bundeswaldgesetz novelliert, um den Aufbau naturnaher Wälder als natürliche Lebensräume des heimischen Wildes auch forstpolitisch voranzutreiben.
Eckpunkte Unter der Maßgabe, die Jagd an den Zielen des Naturschutzes, den Belangen des Tierschutzes und den Erfordernissen einer naturnahen Waldwirtschaft auszurichten, ergeben sich für die geplante Neuausrichtung des Bundesjagdgesetzes folgende Eckpunkte:
Eckpunkt 1: Das Prinzip der Nachhaltigkeit erfordert ein Jagdrecht im Einklang mit dem Tier-, Natur- und Artenschutz
Die Sensibilität unserer Ökosysteme erfordert ein hohes Maß an Ausgewogenheit und daher ein zeitgemäßes Verständnis der Jagd. Dies beinhaltet folgende Maßnahmen: - Schalenwildhestände müssen auf ein waldverträgliches Maß zurückgeführt werden, um dem Leitbild einer natumahen Waldwirtschaft zu entsprechen. - Wesentlich zur Herstellung waldverträglicher Schalenwilddichten tragen 1. das grundsätzliche Verbot des Einsatzes von Medikamenten und 2. das grundsätzliche Verbot der Fütterung von Wild inklusive der Kirrung bei, von denen die Länder nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen können. - Die Neufassung der "Tierartenliste" des Bundesjagdgesetzes wird allen Tierarten den optimalen Schutz durch das Jagdrecht sichern. - Darüber hinaus werden wir die im Jagdrecht aufgeführten Tierarten so genau benennen, dass Missdeutungen ausgeschlossen sind. So werden z.B. die Greifvogelarten, verschiedene Möwenarten, Hermelin und Mauswiesel dem Naturschutzrecht unterstellt. - Für Ausnahmen sollen nach strenger Überprüfung regionale Abschussgenehmigungen möglich sein können, um einem Ungleichgewicht im Naturhaushalt durch Faunenverfälscher entgegen zu wirken. - Wir verbieten Jagdpraktiken, die dem Tierschutz zuwiderlaufen. Dies gilt unter anderem 1. für die Verwendung von Bleischrot bei der Wasserjagd, 2. für die Jagd mit Fallen, 3. für die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren und 4. für das Töten von Hunden und Katzen während der Jagdausübung. - In begründeten Fällen, etwa beim Fang von Frischlingen zur Bekämpfung der chweinepest, sollen die Länder Ausnahmen von diesen verbotenen Jagdpraktiken zulassen dürfen. - Die Jagd in Schutzgebieten wird verboten, sofern die Jagdausübung den Schutzweck gefährdet.
Eckpunkt 2: Die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer und Jäger werden präzisiert
Grundeigentümer und Jäger haben generell das Recht und die Pflicht, Wildlebensräume zu erhalten und zu verbessem. Dabei werden in der geplanten Novelle die notwendigen Maßnahmen präzisiert: - Die Schaffung von Deckungs- und Ruheräumen. - Die Möglichkert revierübergreifender Managementpläne ("Reviergemeinschaftskonzept"). Hierbei soll eine Bestandsaufnahme der Tierarten und der Revierverhältnisse erfolgen, der eine mittelfristige Zielprojektion gegenüber gestellt wird. Dies soll zugleich als Erfolgskontrolle der von den Grundeigentümem und Jägern ergriffenen Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung dienen. So leisten diese einen wertvollen Beitrag zur nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der natürlichen Lebensräume des heimischen Wildes. - Unbestimmte Rechtsbegriffe wie Hege und Waidgerechtigkeit werden inhaltlich präzisiert: Die Jagd ist als eine gewachsene Nutzung der Natur zu ordnen und weiter zu entwickeln und mit öffentlichen Belangen, insbesondere denen der Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft, des Tier- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung in Einklang zu bringen. Dies verdeutlicht die Rechte und die Verantwortung von Grundeigentümern und Jägern gegenüber freilebenden Tieren und deren Lebensräumen, aber auch gegenüber der Gesellschaft.
Eckpunkt 3: Unnätige Bürokratie soll vermieden werden, länderspezifischen Besonderheiten soll besser Rechnung getragen werden
Zahlreiche Bestimmungen des geltenden Bundesjagdgesetzes können im Landesrecht besser und zielgenauer getroffen werden. Deshalb streichen wir u.a. die Regelungen, die das Innenverhältnis der Jagdgenossenschaften betreffen, nicht mehr zeitgemäße sachliche Verbote, sowie Regelungen zu Verwaltungsverfahren im Bundesjagdgesetz. Dadurch wird das Bundesjagdgesetz erheblich gestrafft.
Dazu gehört auch der Wegfall der Bestimmungen zur Festlegung von Mindestgrößen für Eigenjagdbezirke und gemeinschaffliche Jagdbezirke sowie von Mindestpachtdauern seitens des Bundes; ebenso Bestimmungen zur Abschussplanung, zum Beispiel für die Bejagung von Rehwild. Dies soll künftig Sache der Länder sein.
Eine bundeseinheitliche Regelung ist hingegen in den Bereichen sinnvoll, die einen engen Bezug zu Umweit- und Naturschutz, Tierschutz oder zum Waldgesetz aufweisen. Dies betrifft insbesondere die Festlegung der Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen.
Auf einen Blick: Was ändert sich im Wesentlichen am Bundesjagdgesetz?
1. Mit Neuformulierung von Ziel und Zweck des Gesetzes wird klargestellt, dass sich die Jagd an ökologischen und gesellschaftlichen Anforderungen ausrichten muss, und dass sie Teil der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ist.
2. Durch nähere inhaltliche Bestimmung von Begriffen wie "Hege" und "Waidgerechtigkeit" werden Grundbesitzer und Jäger konkret verpflichtet, Lebensraume zu erhalten und zu verbessern, sowie den Belangen der naturnahen Waldwirtschaft, des Tierschutzes und der Öffentlichkeit zu entsprechen.
3. Die Liste der dem Jagdrecht unterfallenden Tierarten wird entsprechend den heutigen Schutzerfordernissen gekürzt und "artenscharf" präzisiert.
4. Jagdpraktiken, die im Widerspruch zu Belangen des naturnahen Waldbaus und des Tierschutzes stehen, werden generell verboten. Dies gilt z.B. für die Fütterung des Wildes, die Fallenjagd und das Täten freilaufender Hunde und Katzen während der Jagd.
5. Das Bundesjagdgesetz wird kräftig "entschlackt". Zahlreiche Bestimmungen kännen besser oder zielgenauer von den Ländem durchgeführt werden und entfallen daher. Dies betrifft z.B. die Abschussplanung und eine Fülle weiterer Verfahrensvorschriften.
Berlin, am 19.03.2004 | | Datum der Veröffentlichung: 19. März 2004 | | | |
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